Ab dem 01. Januar 2022 sind nach dem Berliner Hundegesetz alle Personen, die im Land Berlin einen Hund dauerhaft halten, verpflichtet, diesen auf eigene Kosten in einem zentralen Register anzumelden. Wenn die Hundehaltung bereits vor dem Inkrafttreten des Registers am 01.01.2022 begonnen hat, gilt eine Übergangsregelung von sechs Monaten. In diesem Fall müssen Hunde spätestens bis zum 01.07.2022 durch ihre Halterin oder ihren Halter angemeldet werden. Das sogenannte „Hunderegister“ dient in erster Linie der Durchführung des Berliner Hundegesetzes, aber unter anderem auch dem Vollzug des Tierschutzgesetzes sowie der Durchführung der Aufgaben des Hundesteuergesetzes. Mit Hilfe des Hunderegisters können insbesondere Hunde identifiziert und Halterinnen sowie Halter festgestellt werden. Auf diese Weise lassen sich beispielsweise die letzten Besitzerinnen und Besitzer von aufgefundenen Hunden ermitteln. Das Hunderegister bildet zudem die Grundlage für statistische Auswertungen hinsichtlich der Gefährlichkeit von bestimmten Rassen oder Kreuzungen. Sollte sich aus den gewonnenen Daten der Bedarf ergeben, können die Hunderassen, die in der Gefährliche-Hunde-Verordnung des Landes Berlins (GefHuVO) als gefährlich gelistet sind, angepasst werden. Bezüglich der Registrierungspflicht ist weiterhin Folgendes zu beachten:
- Anmeldungen in anderen Haustierregistern ersetzen eine Registrierung im zentralen Register nicht.
- Die Eintragung in das zentrale Hunderegister ersetzt nicht die Anmeldung bei der Hundesteuerstelle des zuständigen Finanzamtes (Hundesteuer).
Das zentrale Register wird von der GovConnect GmbH aufgrund Beleihung geführt.
Hier gelangen Sie ab dem 01.01.2022 zum Berliner Hunderegister: www.hunderegister.berlin.de